Ein Gutachten brauchen Sie bei einem Haftpflichtschaden immer, um Ihre Ansprüche geltend machen zu können. Unter einer Schadenhöhe von 700 € erstellen wir einen Kostenvoranschlag oder ein Kurzgutachten.
Es ist immer von Vorteil, wenn überprüft wird, ob die angegebenen Daten vom Unfallgegner stimmen.
Bei Personenschaden ist es ratsam die Polizei hinzuzuziehen, da es sich bereits um eine Körperverletzung und somit um eine Straftat handeln kann.
Wenn es sich um einen Haftpflichtschaden handelt, kostet es Sie nichts, da unsere Gebühren in der Regel von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden.
Nein, wir kommen gerne zu Ihnen, auch zu Ihrem Arbeitsplatz oder einer sonstigen Adresse.
Sie dürfen Ihr Fahrzeug reparieren lassen wo Sie möchten. Der Versicherer kann Ihnen zwar Angebote von Reparaturbetrieben machen, diesen müssen Sie aber nicht annehmen.
Als Geschädigter dürfen Sie grundsätzlich immer einen Anwalt einschalten, damit Ihre Ansprüche fachgerecht geltend gemacht werden können und Sie rechtlichen Beistand haben.
Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein Betrag, gemessen an Ihrer Fahrzeugklasse, den Sie für den Zeitraum einer durchgeführten Reparatur geltend machen können, sofern Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen.
Nein! Ihr Anwalt wird Ihnen sicherlich in solch einem Fall weiterhelfen können.
In der Regel erstellen wir das Gutachten bereits am nächsten Werktag.
Je aufwändiger ein Gutachten (Recherche von Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wetminderung, etc.), umso länger dauert die Erstellung.
Es ist von Vorteil, wenn sich der Anwalt auch in diesem speziellen Bereich auskennt.
Einen Fachanwalt für Verkehrsrecht können wir Ihnen gerne benennen.